Wann müssen Windkraftanlagen zum Lärmschutz nachts abgeschaltet werden?
Der Sachverhalt
Der Beklagte betreibt zwei Windkraftanlagen des Typs Enercon E 40 mit einer Gesamthöhe von jeweils 85 m und einer Nennleistung von 500 KW in einer Entfernung zum Wohnhaus der Kläger von 270 bzw. 310 m. Das Haus liegt im baurechtlichen Außenbereich in einem Dorfgebiet. Der Beklagte beruft sich gegenüber den Beschwerden der Kläger, die Windkraftanlagen seien zu laut, darauf, dass die in der TA-Lärm festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten würden. In einem selbständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige bei Betrieb aller Anlagen einen Lärmpegel am Haus der Kläger von 46 bis 47 dB (A) gemessen. Die Parteien streiten darüber, ob bei der Frage des nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zulässigen Grenzwertes von nachts 45 dB (A) von diesem gemessenen Pegel auszugehen ist oder ob – wie dies der Sachverständige getan hat – ein Messabschlag von 3 dB (A) vorzunehmen ist.
Die Gerichtsentscheidung
Beruft sich der Störer darauf, dass die in der TA-Lärm festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten seien, so dass nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei, so ist von dem ermittelten Lärmpegel kein Messabschlag zu machen, wie er nach Nr. 6.9 der TA-Lärm für Überwachungsmessungen vorgesehen ist. Nur wenn ohne diesen Abschlag die Immissionen diesen Grenzwert einhalten, besteht eine gesicherte Grundlage dafür, dass dem Störer die sich aus § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergebende Beweiserleichterung zugebilligt werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.10.2004 Az V ZR 85/04)
Der BGH hat den Beklagten daher verurteilt, den Betrieb der beiden Windkraftanlagen jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu unterlassen.
Quelle: http://www.123recht.net/article.asp?a=10942&ccheck=1
Posted in Allgemein | kein Kommentar »